Im nach dem Erlass des Vorbescheides eingegangenen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. D. vom 21. November 2022 attestierte dieser dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit dagegen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ohne dem RAD den Bericht zur Beurteilung vorzulegen oder sich diesbezüglich zu äussern, verfügte die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden, obwohl die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. med. D. von derjenigen durch den RAD abweicht.