Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde zudem nicht weiter begründet. Auf was sich die Aussage, "das nur eine 20% Arbeitsfähigkeit bisher besteht ist aus RAD-Sicht in keiner weise nachvollziehbar" (VB 31) bezieht, ist sodann nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin später im Rahmen der Eingliederung selbst angemerkt hat ("Der RAD nimmt dabei evtl. Bezug auf die Aussage des Versicherten, Aktennotiz vom 8.3.22, dass er die Arbeitsfähigkeit auf 25% erhöht habe" VB 49 S. 1). Im nach dem Erlass des Vorbescheides eingegangenen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med.