5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf die Beurteilung des RAD abgestellt habe, ohne weitere Abklärungen zu veranlassen. Die Beurteilung sei nicht schlüssig und es seien nicht sämtliche aktuellen medizinischen Unterlagen eingeholt worden. Ausserdem fänden sich Hinweise auf psychische Beschwerden, die nicht berücksichtigt worden seien.