2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64) zu Recht abgewiesen hat. 3. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 (VB 64) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Aktenbeurteilung von RAD- Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. März 2022 (VB 31) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: