2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 21. April 2023 wurde die B. (B.), Z., als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die B. teilte mit Eingabe vom 15. Mai 2023 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr versichert sei. Daraufhin wurde sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 aus dem Verfahren entlassen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: