Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach der Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung, der Kostenübernahme für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 18. November 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 entschied die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden.