4.8. In Bezug auf die aus dem organisch objektivierbaren Gesundheitsschaden (Hirnschädigung) resultierende Integritätseinbusse ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ im Bericht vom 17. Februar 2022 festgehalten hat, bei minimaler kognitiver Leistungseinschränkung sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (VB 431 S. 8), was – auch vor dem Hintergrund der weiteren medizinischen Berichte bzw. der sich daraus ergebenden Befunde und dadurch bedingten Beeinträchtigungen – ohne Weiteres einleuchtet.