Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Januar 2019 und den über den 1. Juni 2022 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen. Der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 verneinte Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für die nicht organisch objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte damit zurecht.