4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wenn überhaupt – höchstens eines der Adäquanzkriterien, indes nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt ist. Somit kommt dem Unfall vom 25. Januar 2019 gemäss der Rechtsprechung keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der nach Ende Mai 2022 noch geklagten Beschwerden, soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall standen, zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen). Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Januar 2019 und den über den 1. Juni 2022 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen.