Beim Beschwerdeführer bestand somit spätestens rund ein Jahr nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche er nicht ausgeschöpft hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Eingliederung der IV-Stelle unter anderem aufgrund fehlender intrinsischer Motivation erfolglos abgeschlossen wurde, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Eingliederungsphase eher selbstlimitierend gewirkt (VB 286). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht erfüllt.