Im Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 24. Januar 2020 wurde festgehalten, aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung sei die bisherige schwere Tätigkeit als Montageleitung aktuell nicht zumutbar. Eine angepasste mittelschwere Tätigkeit sei ganztags (mit gewissen Einschränkungen) zumutbar (VB 198 S. 3). Beim Beschwerdeführer bestand somit spätestens rund ein Jahr nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche er nicht ausgeschöpft hat.