4.6.4. In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 10 mit weiteren Hinweisen). Im Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 29. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Anpassung und Angewöhnung für eine berufliche Tätigkeit zum Belastbarkeits- und Aufbautraining halbtags attestiert (VB 113 S. 2). Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.__