Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.1), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt ist (vgl. E. 4.7.), da es – wenn überhaupt und verglichen mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid, bei dem eindeutig schwerwiegendere Verletzungen vorlagen, – lediglich in einfacher Weise und nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten kann, was – wie sich im Folgenden ergibt – nichts daran zu ändern vermag, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch über Ende Mai 2022 hinaus anhaltenden Beschwerden zu verneinen ist.