Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3.3.3.). Bejaht wurde das Kriterium beispielsweise bei einem schweren Schädelhirntrauma mit einem GCS-Wert von 4-5 mit zahlreichen weiteren erheblichen Verletzungen (mehrere Mittelgesichtsfrakturen, eine AC-Gelenksluxation Tossy III rechts, ein schweres stumpfes Thoraxtrauma mit Spannungspneumo-/Hämatothorax beidseits, Lungenkontusionen beidseits und Rippenfrakturen rechts, einer Leberruptur mit intrahepati-