Eine HWS-Distorsion bzw. eine der adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen vermag für sich alleine die Schwere und besondere Art der Verletzung nicht zu begründen; es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma bzw. ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild - 19 -