4.6.2. Hinsichtlich der Prüfung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist vorliegend massgebend, dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades erlitten hat. Auf der Intensivstation des Kantonsspitals E._____ wurden gemäss Bericht vom 28. Januar 2019 zudem ein beginnendes Hirnödem mit beginnender Kleinhirntonsillen-Hernierung, eine Schädelkalottenfraktur rechts frontal mit Ausstrahlung in die Schädelbasis rechts, eine Felsenbeinlängsfraktur links mit Pneumatozephalon, eine Jochbogenfraktur rechts, ein Subduralhämatom links bis 5 mm sowie eine Riss-Quetsch-Wunde rechts frontal diagnostiziert (VB 13).