4.6. 4.6.1. Während die Beschwerdegegnerin keines der Kriterien als erfüllt ansah (VB 488 S. 20 f.), macht der Beschwerdeführer geltend, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei – analog zu dem Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 zu Grunde liegenden Fall – erfüllt; dies sogar in ausgeprägter Weise. Die weiteren Kriterien wie körperliche Dauerschmerzen oder Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit könnten anhand der kreisärztlichen Berichte noch nicht bestimmt werden. Sollte das (vom Gericht in Auftrag zu gebende [Beschwerde S. 10])