Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend die vorinstanzliche Qualifizierung als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Entsprechend müssten zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.