Bei den vom Beschwerdeführer genannten Fällen ist zu berücksichtigen, dass die Masse sowie auch insbesondere die Falldistanz einen Einfluss auf die Krafteinwirkung auf die verunfallte Person bzw. auf die Höhe der Energie beim Aufprall haben. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht von einem fallenden Gegenstand, sondern von einem ausschlagenden Hebelarm getroffen, womit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fällen nicht einschlägig sind.