Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Unfall sei im schweren Bereich anzusiedeln (Beschwerde S. 12). Im Gegensatz zu den Fällen mit fallenden, deutlich leichteren Gegenständen (ein Isolationspaket mit 4.4 kg aus einer Höhe von 12 m [Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008]; eine Schalttafel mit 15.6 kg aus einer Höhe von 2.5 m [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/00 vom 21. Oktober 2003]), welche das Bundesgericht dem mittleren Bereich zugeordnet habe, liege im vorliegenden Fall aufgrund der mit 120 kg gespannten Feder eine bedeutend höhere Energie vor (Beschwerde S. 12).