4.5. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; Urteil 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 7.1). Ausweislich der Akten wollte der Beschwerdeführer beim Demontieren eines Garagentors den rechten Hebelarm sichern, damit dieser durch den Druck der Feder nicht nach oben ausschlage. Aus unerklärlichen Gründen sei genau dies passiert; der rechte Hebelarm habe nach oben ausgeschlagen und den Beschwerdeführer auf der rechten Seite des Kopfes (rechte Schläfe, vgl. VB 13 S. 2) getroffen.