Die Frage, welche vom Bundesgericht entwickelte Methode zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.) zur Anwendung kommt, kann vorliegend offen bleiben. Der (für einen Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin erforderliche) adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 1. Juni 2022 hinaus anhaltenden Beschwerden ist nämlich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch bei Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren, für Schleudertraumata und äquivalente Verletzungen sowie Schädel-Hirntraumata, welche mindestens den Schweregrad einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu