Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, da er eine Hirnverletzung erlitten habe und die Kopfschmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, sei die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen (Beschwerde S. 11 f.). Die Frage, welche vom Bundesgericht entwickelte Methode zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.) zur Anwendung kommt, kann vorliegend offen bleiben.