4.3. Die Beschwerdegegnerin prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Januar 2019 mittels der Kriterien der sogenannten Psycho-Praxis, da von einer untergeordneten Rolle der physischen Anteile ausgegangen werden könne (VB 488 S. 17). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, da er eine Hirnverletzung erlitten habe und die Kopfschmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, sei die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen (Beschwerde S. 11 f.).