soweit sie die Leistungsfähigkeit einschränken) mit einem organischen Korrelat in Form der erlittenen Hirnschädigung zu erklären wären. Folglich ist zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 25. Januar 2019 Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung hat, betreffend die noch über den 1. Juni 2022 hinaus anhaltenden nicht objektivierbaren Beschwerden, soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfalls stehen (was, wie sich im Folgenden ergibt, nicht abschliessend geprüft zu werden braucht), eine gesonderte Adäquanzprüfung vorzunehmen.