485 S. 3). Dr. med. I._____ hat sich indes nicht zur Ursächlichkeit der Hirnverletzung für die vom Beschwerdeführer angegebenen erheblichen persistierenden Kopfschmerzen geäussert bzw. offen gelassen, ob diese durch die strukturell objektivierbaren Folgen erklärbar seien, da sich der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung damals noch in der medizinischen Phase befand (VB 245 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt demnach nichts vor, was dafür spräche, dass die noch über den 1. Juni 2022 persistierenden Beschwerden (zumindest - 15 -