4.2. Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 25. Januar 2019 eine substantielle Hirnverletzung erlitten hat (vgl. VB 13; 113; 140 S. 6; 245 S. 4), womit unbestrittenermassen organische Folgeschäden vorliegen. Gemäss Dr. med. C._____ seien die über den 1. Juni 2022 hinaus geltend gemachten anhaltenden Beschwerden – zumindest im angegebenen Ausmass – jedoch nicht mit der durch den Unfall bedingten organisch objektivierbaren Schädigung zu erklären (VB 431 S. 7; 485 S. 4). Dies steht im Einklang mit den übrigen medizinischen Unterlagen. So wurde im Bericht der Rehaklinik G.____