_ führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 aus, eine weitere Behandlung zur Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei nicht mehr indiziert. Auch zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit seien keine weiteren Behandlungen indiziert (VB 431 S. 7 f.). Darauf, dass über den 1. Juni 2022 hinaus von weiteren therapeutischen Massnahmen betreffend die Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre, lassen auch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht schliessen. Insofern wurde der per 1. Juni 2022 erfolgte Fallabschluss vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.