4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall per 1. Juni 2022 ab, da spätestens zu diesem Zeitpunkt von weiteren medizinischen Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung ausschliesslich der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen) wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (VB 435). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen von Dr. med. C._____ sowie Dr. med. D._____ (VB 488 S. 18). Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 aus, eine weitere Behandlung zur Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei nicht mehr indiziert.