__ durchgeführten neuropsychologischen Abschlussuntersuchung vom 9. November 2021 (VB. 413), zum Schluss, aus neurologischversicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach festgestellter minimal kognitiver Störung keine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit; auch hinsichtlich der geschilderten Kopfschmerzsymptomatik ergebe sich aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bei fehlender Unfallkausalität.