3.2.13. In seinem Bericht vom 17. Februar 2022 kam der Versicherungsmediziner Dr. med. C._____ nach Auseinandersetzung mit den Vorakten (VB 431 S. 1 ff.), insbesondere mit der neurologischen Vorbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____, Facharzt für Neurologie, vom 22. Juni 2020 (VB 245) sowie mit dem Bericht bezüglich der in der Rehaklinik G._____ durchgeführten neuropsychologischen Abschlussuntersuchung vom 9. November 2021 (VB. 413), zum Schluss, aus neurologischversicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach festgestellter minimal kognitiver Störung keine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit;