3.2.10. Aufgrund unklarer Sehstörungen wurde der Beschwerdeführer in der Augenklinik des Kantonsspitals F._____ untersucht. Gemäss Bericht vom 9. bzw. 18. Februar 2021 zeige sich ein unauffälliger ophthalmologischer Status mit einer kleinen gut kompensierten Nahexophorie im orthoptischen Status. Insgesamt sei am ehesten von einerseits visuellen Folgen von einem schweren Schädel-Hirn-Trauma auszugehen, andererseits bestehe möglicherweise auch eine vermehrte Selbstbeobachtung und Selbstwahrnehmung (VB 341).