Im Vordergrund ständen Kopfschmerzen sowie ein Schwindel, welcher anlässlich einer neurootologischen Untersuchung vom 17. Dezember 2019 nicht einer zentral-ves- tibulären oder peripher-vestibulären Funktionsstörung entsprochen habe, jedoch anlässlich einer Untersuchung in der Neurologie am Kantonsspital F._____ am 28. Februar 2020 erneut als benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase nach traumatischer Hirnverletzung, wobei heute im Vordergrund die Kopfschmerzen ständen. Die kognitiven Beeinträchtigungen seien minimal und nicht limitierend im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung.