Im Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 24. Januar 2020 wurde insgesamt festgehalten, im Rahmen der psychosomatischen Beurteilung habe es keine Hinweise auf eine psychische Störung gegeben. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Aus neuropsychologischer Sicht liege eine Leistungsminderung vor, deren Ursache eine primär hirnorganische Schädigung sei. Die berufliche Tätigkeit als Metallbauer sei derzeit nicht zumutbar.