Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 9. Januar 2020 geht hervor, es liege eine minimale kognitive Störung mit reduzierten Leistungen vorwiegend in attentionalen Teilbereichen bei überwiegend normgerechtem kognitivem Leistungsprofil nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vor. Die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag sollte nicht eingeschränkt sein, auch die beruflichen Leistungen sollten rein kognitiv unvermindert vollbracht werden können. Leistungsmindernd würde sich jedoch die schmerzbedingt reduzierte Belastbarkeit auswirken dürfen (VB 198 S. 22).