3.2.3. Unter Berücksichtigung der Vorakten kam der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin Dr. med. I._____, Facharzt für Neurologie, in der -7- neurologischen Beurteilung vom 11. Oktober 2019 zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 25. Januar 2019 eine Kopfverletzung mit Schädelfrakturen und wahrscheinlich substantieller Hirnverletzung temporal links zugezogen habe. Das genaue Ausmass einer substanziellen Hirnverletzung könne gestützt auf die zur Verfügung stehende Bilddokumentation nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb er eine ergänzende kraniale Magnetresonanztomographie empfehle (VB 140 S. 6).