3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Februar 2022 durch Dr. med. C._____ lege den Wegfall der Kausalität nicht zweifelsfrei dar, weshalb dieser nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen sei. Zudem reiche die Beurteilung nicht aus, um über die Adäquanz zu entscheiden. In Bezug auf die Adäquanzbeurteilung kritisiert er die Anwendung der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Regeln, die Qualifizierung als mittelschwerer Unfall sowie die Verneinung verschiedener Adäquanzkriterien (Beschwerde S. 4).