Die im Rahmen der Einsprache vorgebrachten Einwände vermöchten die sorgfältige versicherungsmedizinische Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen (VB 488 S. 16). Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch über den 1. Juni 2022 hinaus anhaltenden Beschwerden bestehe weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung (VB 488 S. 21).