_ sei davon auszugehen, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Der unfallbedingte medizinische Endzustand sei spätestens am 1. Juni 2022 erreicht worden, womit der Fallabschluss zulässig sei (VB 488 S. 18). Aufgrund der beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ sei erstellt, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten andauernden Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit keine objektivierbaren strukturellen Folgen vorlägen. Die im Rahmen der Einsprache vorgebrachten Einwände vermöchten die sorgfältige versicherungsmedizinische Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen