Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und versicherungsmedizinischer Vorlage stellte sie die vorübergehenden Leistungen per 1. Juni 2022 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2022 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Einsprache und reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 einen medizinischen Bericht ein.