Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war bei der B._____ GmbH als Metallbauer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Januar 2019 wurde er bei der Arbeit auf einer Baustelle beim Demontieren eines Garagentors von dessen rechten Hebelarm, welcher nach oben ausgeschlagen hat, am Kopf getroffen, worauf er zu Boden fiel und bewusstlos wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.