_ durch die Beschwerdegegnerin zu verzichten. Gleiches gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Aktenführung der Beschwerdegegnerin beziehungsweise einer allfälligen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).