Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen in Form der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen. Bei diesem Ergebnis ist auf Weiterungen zur – vom Beschwerdeführer angezweifelten – Zulässigkeit der Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. B._____ durch die Beschwerdegegnerin zu verzichten.