4.2. Die Beurteilung von Dr. med. B._____ erfüllt die vorerwähnten beweisrechtlich massgebenden Anforderungen nicht, liess dieser doch wichtige Aspekte ausser Acht. Insbesondere äusserte sich Dr. med. B._____ nicht zu den von Dr. med. D._____ intraoperativ festgestellten Befunden, obschon ihm entsprechendes Bildmaterial (vgl. VB 54) zur Verfügung stand. Im Besonderen von Bedeutung ist, dass Dr. med. D._____ von überall bestehenden Einblutungen im Bereich der Rupturzone sowie von Faserresten am Tuberculum majus berichtete und angab, bei einer "chronischen Ruptur" sei das Tuberculum majus blank. Ferner berichtete Dr. med. D.___