4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die erwähnte versicherungsinterne medizinische Beurteilungen keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der über den 17. März 2022 hinaus persistierenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So gab Dr. med. B._____ an, es sei notorisch und beruhe auf allgemein gültigen physikalischen Tatsachen, "dass es für eine Ruptur exzentrische Kräfte braucht und konzentrische Kräfte, wie sie bei einem Aufprall entstehen, nicht zu einer Ruptur führen" könnten (VB 87, S. 4).