zumal bildgebend keine Blutansammlung im Gelenk, wie sie nach einer akuten Ruptur auftreten müsste, feststellbar gewesen sei. Aus den gleichen Gründen sei auch eine richtunggebende Verschlimmerung der Befunde durch den Unfall ausgeschlossen. Der status quo sine habe aufgrund des Ausmasses der Veränderungen am Schultergelenk des Beschwerdeführers nicht vor drei Monaten erwartet werden können, was jedoch durch den Eingriff vom 18. März 2022 "nicht mehr erreichbar war bzw. nicht mehr belegt werden kann" (VB 87).