3. 3.1. Bezüglich des Unfalls vom 23. Februar 2022 ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass es beim Aufbügeln des Beschwerdeführers auf einen Tellerlift einen starken Ruck gegeben habe, woraufhin sich die Skier des Beschwerdeführers gekreuzt hätten und dieser – ohne den Sturz noch abfangen zu können – auf die rechte Schulter gefallen sei (vgl. die Unfallmeldung vom 28. Februar 2022 in VB 1). Am nächsten Tag begab sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung in der Klinik C._____.