demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 17. März 2022 hinaus persistierenden Beschwerden (zumindest im Sinne einer Teilursache) auf das Ereignis vom 23. Februar 2022 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu Recht per 17. März 2022 eingestellt hat.