1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 100; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2022 in VB 32) gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Oktober 2022 (VB 87) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen dem Unfall vom 23. Februar 2022 und den vom Beschwerdeführer drei Wochen später noch geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 17. März 2022 hinaus bestehe nicht. Der Beschwerdeführer macht