" 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 23. Februar 2022 zuzusprechen und auszurichten.